Handel und Gewerbe  
   
  1. Einleitung  
  In Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Selbständigen entstehen ganz unterschiedliche Abfälle. Egal ob es sich dabei um Reste aus der Produktion, dem Abfall aus dem Büro, dem Papier aus der Verwaltung oder der Verpackung der Warenlieferung handelt,
- jede Art von Abfällen muss ordnungsgemäß und umweltschonend entsorgt werden.
 
  Diese Informationen sind an alle Unternehmen, Gewerbetreibenden, Verwaltungen, Selbständige, Freiberufler, Vereine und sonstige Einrichtungen gerichtet.

Wir machen Sie mit unseren Grundsätzen moderner, umweltfreundlicher Abfallwirtschaft bekannt, die der Abfallvermeidung und Abfallverwertung höchste Priorität zuordnen. Wo dennoch die Abfallbeseitigung unumgänglich ist, muss sie umweltverträglich und nachhaltig organisiert sein, um unseren nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Umwelt zu hinterlassen.

Unsere Infobox gibt Ihnen die nötigen Informationen und Tipps um Sie mit den komplexen rechtlichen Regelungen bekannt zu machen und maßgeschneiderte Entsorgungskonzepte für Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung zu erarbeiten, stehen Ihnen die Entsorgungsberater des AEV gern zu Verfügung.
 
  2. Rechtliche Grundlagen  
 
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) fordert die Abfallvermeidung oder Abfallverwertung bei der Planung und Umsetzung aller betrieblichen Prozesse in den Mittelpunkt zu stellen.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) fordert die Abfallvermeidung oder Abfallverwertung bei der Planung und Umsetzung aller betrieblichen Prozesse in den Mittelpunkt zu stellen.
Die Vermeidung von Abfällen ist ökologisch und wirtschaftlich am erstrebenswertesten. Ist eine Vermeidung unumgänglich, sind die entstehenden Abfälle möglichst stofflich oder energetisch zu verwerten. Sind beide Grundsätze technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann ist eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle durchzuführen.

Konkrete Anforderungen von Trennungspflichten für bestimmte Abfälle sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt.

Daneben gelten die für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Selbständige u.a. die Satzungen des AEV, die den Anschluss jedes Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung sowie andere Rechte und Pflichten bezüglich der Abfallentsorgung regeln.
  3. Zuständigkeit der Entsorgung  
  Die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz getroffenen Regelungen werden im Land Brandenburg durch das Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG) konkretisiert. Demnach sind in unserem Bundesland die Landkreise als öffentlich rechtliche Entsorgungsträger definiert. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz bereits 1993 einen gemeinsamen Zweckverband gegründet und diesen mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen- Entsorgungsträgers beauftragt.

Der Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster ist öffentlicher Entsorgungsträger für den Landkreis Elbe-Elster und Teile des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Abfallentsorgung war.
 
  4. Einteilung der Abfälle  

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterscheidet 2 Gruppen von Abfällen:
• Abfälle zur Verwertung
• Abfälle zur Beseitigung

Daneben teilt das Krw-/AbfG die Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit ein. Diese richtet sich nach der potenziell von den Abfällen ausgehenden Gefährdung der Umwelt und gliedert sich wie folgt:

1. Abfälle zur Verwertung

Gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Verwertung, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Nicht gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Verwertung, die in der AVV nicht mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

2. Abfälle zur Beseitigung

Gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Beseitigung, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Nicht gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Beseitigung, die in der AVV nicht mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Alle Abfälle zur Beseitigung, soweit sie von der Entsorgung durch den AEV nicht ausgeschlossen sind, sind dem AEV zu überlassen.

Zur eindeutigen Eingruppierung der Abfälle, der Förderung der Abfallverwertung und den Anforderungen an die Abfalltrennung konkretisiert die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) die Regelungen aus dem Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz.

Die Gewerbeabfallverordnung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik).

Von der Gewerbeabfallverordnung sind neben Gewerbebetrieben auch öffentliche Einrichtungen (Schulen, Kindertagestätten, Freiberufler und Selbständige etc.) und Dienstleistungsunternehmen betroffen.
Die Gewerbeabfallverordnung trifft im einzelnen folgende Regelungen:

Bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle sind (vergleichbar den privaten Haushalten) getrennt nach den folgenden Fraktionen zu erfassen und mit Ausnahme des Restabfalls einer Verwertung zuzuführen (Variante V1).
Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien, die den grünen Punkt aufweisen, dürfen Sie nach wie vor gemeinsam über die gelbe Tonne erfassen. Bei Bioabfällen (z.B. Marktabfälle) und Speiseresten (Küchen- und Kantinenabfälle mit tierischen Bestandteilen), die bei Ihnen nur in geringen Menge anfallen, ist die Entsorgung mit dem Restabfall zulässig.

Alternativ zu der Getrennthaltung von Papier/Pappe, Glas, Kunststoffen und Metallen dürfen Sie diese trockenen Wertstoffe auch gemeinsam über eine Wertstofftonne erfassen (Variante V2),wenn das Gemisch trockener Wertstoffe einer sortenreinen Sortierung in einer geeigneten Anlage (Verwertungsquote von annähernd 100 %) zugeführt wird.

Ausnahmen von diesen beiden Varianten sind nur zulässig, wenn die beiden vorgestellten Entsorgungsvarianten technisch nicht möglich (z.B. aufgrund fehlender Stellflächen für die Abfallbehälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. aufgrund eines geringen Abfallaufkommens) sind. Die zuständige Behörde kann dann verlangen, dass Sie die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachweisen.

  Gesetze und Verordnungen  
 
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für Sie zusammengefasst:
Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) gültig seit 01.01.2002

Die AVV regelt die Bezeichnung von Abfällen und die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. In der AVV sind 839 Abfallarten mit ihren Abfallschlüsseln aufgeführt. Hiervon sind 405 Abfallarten gefährlich und unterliegen somit dem obligatorischen Nachweisverfahren nach §§ 4 ff KrW-/AbfG
Altfahrzeug-Verordnung
(AltfahrzeugV) gültig seit 01.07.2002

Mit der AltautoV werden Anforderungen an die Annahme von Altfahrzeugen, an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen sowie an die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle festgelegt. Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Derjenige, der sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen.
Altholzverordnung
(AltholzV) gültig seit 01.03.2003

Zentrales Ziel der AltholzV ist die Festlegung der Anforderungen an die schadlose Verwertung und die umweltverträgliche Beseitigung von Altholz. Als Abfall anfallendes Altholz wird in Abhängigkeit von der Belastung mit Schadstoffen in vier Altholzkategorien eingeteilt und ist getrennt von anderen Abfällen zu erfassen. Diese Altholzkategorien werden verschiedenen Verwertungswegen zugeordnet. So dürfen z.B. Holzwerkstoffe nur aus bestimmten Altholz-kategorien (ohne Lackierungen und Beschichtungen) hergestellt werden.
Altöl-Verordnung
(AltölV) gültig seit 01.05.2002

Nach der AltölV hat die Aufbereitung von Altölen (die definierte Grenzwerte einhalten) den Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren. Des Weiteren dürfen Altöle nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
Zusätzlich regelt die AltölV die Entnahme und Untersuchung von Altölproben sowie die abfallrechtliche Nachweisführung. In der Verordnung werden auch Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen formuliert.
Batterie-Verordnung
(BattV) gültig seit 01.09.2001

Ziel der BattV ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern. Die Verordnung verbietet deshalb bestimmte quecksilberhaltige Batterien und regelt die Pflicht zur Rücknahme, Verwertung und Beseitigung gebrauchter Batterien. Die Abholung, Sortierung, Verwertung und Beseitigung verbrauchter Gerätebatterien organisiert bundesweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien.
www.grs-batterien.de
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(ElektroG) gültig seit 24.März 2005

Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinunternehmen und Vertreiber können ab 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Hersteller die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen.
Gewerbeabfallverordnung
(GwAbfV) gültig seit 01.01.2003
   
Ziel der Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
Die GwAbfV bestimmt Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen, ihre Vorbehandlung - insbesondere ist dabei eine Verwertungsquote von mindestens 85 % zu erreichen - sowie an die notwendige Kontrolle.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(Krw-/AbfG) gültig seit 07.10.1996

Das Krw-/AbfG ist das Leitgesetz für den Bereich der Kreislaufwirtschaft und der Abfallentsorgung und hat die Aufgabe, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern.
Das Gesetz befasst sich mit den Grundsätzen und Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer und regelt die Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern. Weitere Teile befassen sich mit der abfallrechtlichen Überwachung, der Betriebsorganisation und dem Betriebsbeauftragten für Abfall.
Nachweisverordnung
(NachwV) gültig seit 07.10.1996

Die Nachweisverordnung regelt die Überwachung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sowie die Überwachung der bereits durchgeführten Entsorgung.
Verpackungsverordnung
(VerpackV) gültig seit 01.01.2003

Die VerpackV sieht einen besonderen Schutz für ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen vor. Als Instrument dient eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen, die im Falle des Unterschreitens einer Mehrwegschutzquote von 72 % in den Getränkebereichen greift, bei denen der Anteil von Mehrweg-Verpackungen des Jahres 1991 unterschritten ist. In den Bereichen Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke wurde dieser Mehrweganteil unterschritten, so dass für diese Verpackungen seit dem 01.01.2003 die Pfandpflicht gilt.
Sonderabfallentsorgungsverordnung
(SoAbfEV) gültig seit 15.10.2002

Die Verordnung regelt die Andienung gefährlicher Abfälle an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH (SBB) als zentrale Einrichtung für die Organisation der Abfallentsorgung. Die SBB sichert die Zuweisung der Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Anlagen, überprüft die ordnungsgemäße Entsorgung und berät Abfallbesitzer über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.
Sonderabfallgebührenverordnung
(SoAbfGebO) gültig seit 01.05.2000

Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Einrichtung (Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH) für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Gebühren werden u.a. berechnet für die Zuweisung angedienter Abfälle (3 % der Entsorgungskosten - Stand Juni 2007) und die Bearbeitung von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen.
Brandenburgisches Abfallgesetz
(BbgAbfG) gültig seit 06. Juni 1997

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten.
 
   
  Links  
 

Deponieverordnung (DepV)