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Handel und Gewerbe |
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1. Einleitung |
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In Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und
Selbständigen entstehen ganz unterschiedliche Abfälle. Egal
ob es sich dabei um Reste aus der Produktion, dem Abfall aus dem Büro,
dem Papier aus der Verwaltung oder der Verpackung der Warenlieferung
handelt,
- jede Art von Abfällen muss ordnungsgemäß und umweltschonend
entsorgt werden. |
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Diese Informationen sind an alle Unternehmen,
Gewerbetreibenden, Verwaltungen, Selbständige, Freiberufler,
Vereine und sonstige Einrichtungen gerichtet. 
Wir machen Sie mit unseren Grundsätzen moderner, umweltfreundlicher
Abfallwirtschaft bekannt, die der Abfallvermeidung und Abfallverwertung
höchste Priorität zuordnen. Wo dennoch die Abfallbeseitigung
unumgänglich ist, muss sie umweltverträglich und nachhaltig
organisiert sein, um unseren nachfolgenden Generationen eine lebenswerte
Umwelt zu hinterlassen. 
Unsere Infobox gibt Ihnen die nötigen Informationen und Tipps
um Sie mit den komplexen rechtlichen Regelungen bekannt zu machen
und maßgeschneiderte Entsorgungskonzepte für Ihr Unternehmen
oder Ihre Einrichtung zu erarbeiten, stehen Ihnen die Entsorgungsberater
des AEV gern zu Verfügung. |
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2. Rechtliche Grundlagen |
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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG)
fordert die Abfallvermeidung oder Abfallverwertung bei der Planung
und Umsetzung aller betrieblichen Prozesse in den Mittelpunkt
zu stellen. 
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
fordert die Abfallvermeidung oder Abfallverwertung bei der Planung
und Umsetzung aller betrieblichen Prozesse in den Mittelpunkt
zu stellen. |
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Die Vermeidung von Abfällen ist ökologisch
und wirtschaftlich am erstrebenswertesten. Ist eine Vermeidung
unumgänglich, sind die entstehenden Abfälle möglichst
stofflich oder energetisch zu verwerten. Sind beide Grundsätze
technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann
ist eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle
durchzuführen. 
Konkrete Anforderungen von Trennungspflichten für bestimmte
Abfälle sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
geregelt. 
Daneben gelten die für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen,
Selbständige u.a. die Satzungen des AEV, die den Anschluss
jedes Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung
sowie andere Rechte und Pflichten bezüglich der Abfallentsorgung
regeln. |
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3. Zuständigkeit
der Entsorgung |
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Die im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
getroffenen Regelungen werden im Land Brandenburg durch das Brandenburgische
Abfallgesetz (BbgAbfG)
konkretisiert. Demnach sind in unserem Bundesland die Landkreise als
öffentlich rechtliche Entsorgungsträger definiert. Zur Erfüllung
dieser Aufgaben haben die Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz
bereits 1993 einen gemeinsamen Zweckverband gegründet und diesen
mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen- Entsorgungsträgers
beauftragt. 
Der Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster ist öffentlicher
Entsorgungsträger für den Landkreis Elbe-Elster und Teile
des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und nimmt die hoheitlichen Aufgaben
der Abfallentsorgung war. |
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4. Einteilung der Abfälle |
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Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
unterscheidet 2 Gruppen von Abfällen:
• Abfälle zur Verwertung
• Abfälle zur Beseitigung

Daneben teilt das Krw-/AbfG die Abfälle nach ihrer Gefährlichkeit
ein. Diese richtet sich nach der potenziell von den Abfällen
ausgehenden Gefährdung der Umwelt und gliedert sich wie folgt:

1. Abfälle zur Verwertung

Gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Verwertung, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Nicht gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Verwertung, die in der AVV
nicht mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

2. Abfälle zur Beseitigung

Gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Beseitigung, die in der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Stern (*) gekennzeichnet
sind.

Nicht gefährlicher Abfall:
Dazu gehören alle Abfälle zur Beseitigung, die in der
AVV nicht mit einem Stern (*) gekennzeichnet sind.

Alle Abfälle zur Beseitigung, soweit
sie von der Entsorgung durch den AEV nicht ausgeschlossen sind,
sind dem AEV zu überlassen.

Zur eindeutigen Eingruppierung der Abfälle, der Förderung
der Abfallverwertung und den Anforderungen an die Abfalltrennung
konkretisiert die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) die Regelungen
aus dem Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz.

Die Gewerbeabfallverordnung ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Ziel der Gewerbeabfallverordnung ist die schadlose und möglichst
hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und
bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Glas, Kunststoff, Metalle,
Holz, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik).

Von der Gewerbeabfallverordnung sind neben Gewerbebetrieben auch
öffentliche Einrichtungen (Schulen, Kindertagestätten,
Freiberufler und Selbständige etc.) und Dienstleistungsunternehmen
betroffen.
Die Gewerbeabfallverordnung trifft im einzelnen folgende Regelungen:

Bestimmte gewerbliche Siedlungsabfälle sind (vergleichbar den
privaten Haushalten) getrennt nach den folgenden Fraktionen zu erfassen
und mit Ausnahme des Restabfalls einer Verwertung zuzuführen
(Variante V1).
Leichtverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien,
die den grünen Punkt aufweisen, dürfen Sie nach wie vor
gemeinsam über die gelbe Tonne erfassen. Bei Bioabfällen
(z.B. Marktabfälle) und Speiseresten (Küchen- und Kantinenabfälle
mit tierischen Bestandteilen), die bei Ihnen nur in geringen Menge
anfallen, ist die Entsorgung mit dem Restabfall zulässig.

Alternativ zu der Getrennthaltung von Papier/Pappe, Glas, Kunststoffen
und Metallen dürfen Sie diese trockenen Wertstoffe auch gemeinsam
über eine Wertstofftonne erfassen (Variante V2),wenn das Gemisch
trockener Wertstoffe einer sortenreinen Sortierung in einer geeigneten
Anlage (Verwertungsquote von annähernd 100 %) zugeführt
wird.

Ausnahmen von diesen beiden Varianten sind nur zulässig, wenn
die beiden vorgestellten Entsorgungsvarianten technisch nicht möglich
(z.B. aufgrund fehlender Stellflächen für die Abfallbehälter)
oder wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. aufgrund eines geringen
Abfallaufkommens) sind. Die zuständige Behörde kann dann
verlangen, dass Sie die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche
Unzumutbarkeit nachweisen. |
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Gesetze und Verordnungen |
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| Nachfolgend haben wir die wichtigsten Gesetze und Verordnungen
für Sie zusammengefasst: |
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Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV)
gültig seit 01.01.2002 
Die AVV regelt die Bezeichnung von Abfällen und die Einstufung
von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit.
In der AVV sind 839 Abfallarten mit ihren Abfallschlüsseln
aufgeführt. Hiervon sind 405 Abfallarten gefährlich
und unterliegen somit dem obligatorischen Nachweisverfahren
nach §§ 4 ff KrW-/AbfG |
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Altfahrzeug-Verordnung
(AltfahrzeugV)
gültig seit 01.07.2002 
Mit der AltautoV werden Anforderungen an die Annahme von Altfahrzeugen,
an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von
Altfahrzeugen sowie an die Entsorgung der dabei anfallenden
Abfälle festgelegt. Die Hersteller von Fahrzeugen sind
verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter
zurückzunehmen. Derjenige, der sich eines Altautos entledigt,
entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses
einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten
Annahmestelle zu überlassen. |
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Altholzverordnung
(AltholzV)
gültig seit 01.03.2003 
Zentrales Ziel der AltholzV ist die Festlegung der Anforderungen
an die schadlose Verwertung und die umweltverträgliche
Beseitigung von Altholz. Als Abfall anfallendes Altholz wird
in Abhängigkeit von der Belastung mit Schadstoffen in vier
Altholzkategorien eingeteilt und ist getrennt von anderen Abfällen
zu erfassen. Diese Altholzkategorien werden verschiedenen Verwertungswegen
zugeordnet. So dürfen z.B. Holzwerkstoffe nur aus bestimmten
Altholz-kategorien (ohne Lackierungen und Beschichtungen) hergestellt
werden. |
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Altöl-Verordnung
(AltölV)
gültig seit 01.05.2002 
Nach der AltölV hat die Aufbereitung von Altölen (die
definierte Grenzwerte einhalten) den Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren.
Des Weiteren dürfen Altöle nicht mit anderen Abfällen
vermischt werden.
Zusätzlich regelt die AltölV die Entnahme und Untersuchung
von Altölproben sowie die abfallrechtliche Nachweisführung.
In der Verordnung werden auch Anforderungen an die Abgabe von
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen formuliert. |
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Batterie-Verordnung
(BattV)
gültig seit 01.09.2001 
Ziel der BattV ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen
durch Batterien zu verringern. Die Verordnung verbietet deshalb
bestimmte quecksilberhaltige Batterien und regelt die Pflicht
zur Rücknahme, Verwertung und Beseitigung gebrauchter Batterien.
Die Abholung, Sortierung, Verwertung und Beseitigung verbrauchter
Gerätebatterien organisiert bundesweit das Gemeinsame Rücknahmesystem
Batterien. www.grs-batterien.de |
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Gesetz über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung
von Elektro- und Elektronikgeräten
(ElektroG)
gültig seit 24.März 2005 
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinunternehmen und
Vertreiber können ab 24. März 2006 ihre alten Elektro-
und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen
abgeben. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Hersteller
die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. |
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Gewerbeabfallverordnung
(GwAbfV)
gültig seit 01.01.2003  |
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Ziel der Verordnung ist die
schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau-
und Abbruchabfällen.
Die GwAbfV bestimmt Anforderungen an die Getrennthaltung
von Abfällen, ihre Vorbehandlung - insbesondere ist
dabei eine Verwertungsquote von mindestens 85 % zu erreichen
- sowie an die notwendige Kontrolle. |
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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(Krw-/AbfG)
gültig seit 07.10.1996

Das Krw-/AbfG ist das Leitgesetz für den Bereich der Kreislaufwirtschaft
und der Abfallentsorgung und hat die Aufgabe, die Kreislaufwirtschaft
zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung
zu sichern.
Das Gesetz befasst sich mit den Grundsätzen und Pflichten
der Abfallerzeuger und -besitzer und regelt die Produktverantwortung
von Herstellern und Vertreibern. Weitere Teile befassen sich
mit der abfallrechtlichen Überwachung, der Betriebsorganisation
und dem Betriebsbeauftragten für Abfall. |
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Nachweisverordnung
(NachwV) gültig seit 07.10.1996 
Die Nachweisverordnung regelt die Überwachung der
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sowie die
Überwachung der bereits durchgeführten Entsorgung. |
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Verpackungsverordnung
(VerpackV)
gültig seit 01.01.2003 
Die VerpackV sieht einen besonderen Schutz für ökologisch
vorteilhafte Getränkeverpackungen vor. Als Instrument dient
eine Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen,
die im Falle des Unterschreitens einer Mehrwegschutzquote von
72 % in den Getränkebereichen greift, bei denen der Anteil
von Mehrweg-Verpackungen des Jahres 1991 unterschritten ist.
In den Bereichen Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige
Erfrischungsgetränke wurde dieser Mehrweganteil unterschritten,
so dass für diese Verpackungen seit dem 01.01.2003 die
Pfandpflicht gilt. |
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Sonderabfallentsorgungsverordnung
(SoAbfEV) gültig seit 15.10.2002 
Die Verordnung regelt die Andienung gefährlicher Abfälle
an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH (SBB)
als zentrale Einrichtung für die Organisation der Abfallentsorgung.
Die SBB sichert die Zuweisung der Abfälle in dafür
zugelassene und annahmebereite Anlagen, überprüft
die ordnungsgemäße Entsorgung und berät Abfallbesitzer
über Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. |
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Sonderabfallgebührenverordnung
(SoAbfGebO) gültig seit 01.05.2000 
Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Einrichtung
(Sonderabfallgesellschaft Brandenburg / Berlin mbH) für
die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen. Gebühren werden u.a. berechnet für
die Zuweisung angedienter Abfälle (3 % der Entsorgungskosten
- Stand Juni 2007) und die Bearbeitung von Entsorgungs- und
Sammelentsorgungsnachweisen. |
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Brandenburgisches Abfallgesetz
(BbgAbfG)
gültig seit 06. Juni 1997
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung einer abfallarmen
Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen
Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung
von Altlasten. |
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Links |
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• Deponieverordnung
(DepV)
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