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Auf
Grund des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) sowie des § 6 Abs. 2 Buchstabe
d der Verbandssatzung in der Fassung der Veröffentlichung vom
27. November 1997 (ABl./AAnz. S. 1150) hat die Verbandsversammlung
des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster in ihrer
Sitzung am 05. April 2000 folgende Änderung der Verbandssatzung
beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Mitglieder, Rechtsform, Dienstsiegel des Verbandes und
Verbandsgebiet

1. Die Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz
sind Mitglieder des Abfallentsorgungs-verbandes Schwarze Elster,
nachfolgend Verband genannt. Der Verband ist ein Zweckverband gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
im Land Brandenburg (GKG) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Sitz des Verbandes ist Lauchhammer.
3. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände
gelten, finden auf den Verband Anwendung, soweit sich aus ihnen
oder aus dem GKG nichts anderes ergibt.
4. Das Verbandsgebiet umfasst das gesamte Gebiet
des Landkreises Elbe-Elster sowie aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz
das Gebiet der amtsfreien Gemeinden Senftenberg, Lauchhammer und
Schwarzheide sowie das Gebiet der Ämter Ortrand, Ruhland, Am
Senftenberger See, Schipkau und Großräschen mit Ausnahme
des Gebietes der Gemeinden Wormlage und Barzig und des Gebietes
des Ortsteils Woschkow der Stadt Großräschen.
5. Der Abfallentsorgungsverband "Schwarze
Elster" führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel ist in
der Anlage zur Satzung abgedruckt.

§ 2
Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband ist öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG) vom 27. September 1997 (BGBl. I S. 2705) und dem Brandenburgischen
Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) in der
jeweils gültigen Fassung.
2. Dem Verband obliegt die Entsorgung der im Verbandsgebiet
anfallenden Abfälle nach Maßgabe der Gesetze und seiner
Satzung. Die Abfallentsorgung umfasst die Aufgaben, die ihm als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des
BbgAbfG zugewiesen sind.
3. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den
Verband zu unterstützen, um die Erfüllung der Aufgaben
des Verbandes zu gewährleisten, insbesondere:
- den Verband über alle Vorhaben und Maßnahmen
zu unterrichten, die den Aufgabenkreis des Verbandes berühren;
- dem Verband alle Daten und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
- auf Verlangen des Verbandes dessen Interessen
bei der Bauleitplanung sowie durch Ausübung von Vorkaufsrechten
zu berücksichtigen.
3. Von der Abfallentsorgung durch den Verband gemäß
Abs. 1 können Abfälle insoweit ausgenommen werden, wie
dies nach § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG zugelassen ist und durch
Satzung oder Verwaltungsakt des Verbandes angeordnet wird mit der
Folge, dass der Abfallbesitzer entsorgungspflichtig ist.
4. Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach dem
KrW-/AbfG und dem BbgAbfG entwickelt, erprobt und wendet der Verband
umweltverträgliche Entsorgungsverfahren an. Der Vorrang der
umweltverträglichen Verwertung ist dabei zu gewährleisten,
soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
5. Der Verband kann auf Grund eines Beschlusses
der Verbandsversammlung Gesellschaften gründen oder sich an
solchen beteiligen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässiger
und sachkundiger Dritter bedienen.
6. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass der Leistungsumfang der Abfallentsorgung sowie
die Abfallgebühren nicht in erheblichem Maße von denen
des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz abweichen.
Sie sind insbesondere verpflichtet, entsprechende Abstimmungen mit
dem Kommunalen Abfallentsorgungsverband Niederlausitz vorzunehmen.

§ 3
Befugnisse

1. Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten
in eigener Verantwortung.
2. Der Verband hat das Recht, Satzungen zu erlassen.
3. Der Verband regelt insbesondere im Rahmen einer
Abfallentsorgungssatzung die Benutzung seiner Dienstleistungen sowie
seiner Anlagen und Einrichtungen. Im Rahmen einer Abfallgebührensatzung
regelt er die Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern
nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Erhebung
privatrechtlicher Entgelte wird in einer Abfallentgeltordnung festgelegt.

§ 4
Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung (§ 5),
2. der Verbandsvorsteher (§ 16) und
3. der Verbandsvorstand (§ 12).

§ 5
Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus
den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen.
2. Mitglied kraft Amtes in der Verbandsversammlung
ist der Landrat. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch seinen
allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.
Jedes Verbandsmitglied entsendet neben dem Landrat vier weitere
Vertreter in die Verbandsversammlung. Abweichend davon entsendet
jedes Verbandsmitglied für die im Jahre 2003 endende Wahlperiode
neben dem Landrat weitere sieben Vertreter in die Verbandsversammlung.
Für jeden Vertreter ist je ein Stellvertreter für den
Fall der Verhinderung zu entsenden.
3. Jedes Verbandsmitglied hat soviel Stimmen wie
Vertreter, die gemäß Absatz 2, in die Verbandsversammlung
entsandt wurden. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können
nur einheitlich abgegeben werden.
4. Die Vertreter der Landkreise und deren Stellvertreter
in der Verbandsversammlung werden durch die jeweiligen Kreistage
für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften
der Verbandsmitglieder gewählt bzw. bestellt.
Die Mitgliedschaft der bisherigen Vertreter endet mit dem Amtsantritt
der neu bestellten Vertreter.
Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.
5. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl, Bestellung oder Entsendung
des Vertreters wegfallen.
Für die Nachfolger ausgeschiedener Vertreter vor Ablauf der
Wahlzeit finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 GKG Anwendung.
6. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer
Mitte den Vertreter eines Verbandsmitgliedes zum Vorsitzenden sowie
in gleicher Weise den Stellvertreter des Vorsitzenden.
7. Die Verbandsversammlung kann bei einzelnen Beratungspunkten
weitere sachkundige Personen zur beratenden Teilnahme hinzuziehen.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung ist das oberste
Organ des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster.
Sie entscheidet über alle Aufgaben des Verbandes, soweit nicht
nach dem Gesetz, dieser Satzung oder Beschlüssen der Verbandsversammlung
Angelegenheiten dem Verbandsvorsteher oder dem Verbandsvorstand
übertragen werden.
2. Die Verbandsversammlung ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten, die nicht auf
andere Organe übertragen werden können:

a die Entscheidung über die Errichtung und
die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
b die Beschlussfassung über den Erlass, die
Änderung oder Aufhebung von Satzungen;
c die Beschlussfassung über den jährlichen
Wirtschaftsplan, seiner Nachträge und die Aufnahme von Krediten;
d die Beschlussfassung über den Finanzplan;
e die Festsetzung der Umlagen;
f die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Verbandsvorstehers;
g die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers
und seiner Stellvertreter;
h die Beschlussfassung über den Erlass, die
Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für
die Verbandsversammlung;
i die Bildung, Besetzung und Auflösung ständiger
und zeitweiliger Ausschüsse;
j die Festsetzung von Auslagen, Sitzungsgeldern,
Aufwands- und Verdienstausfallentschädigungen für Mitglieder
der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse;
k die Beschlussfassung über den Erlass, die
Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb des Verbandes;
l die Beschlussfassung über die Auflösung
des Verbandes und die Bestellung von Abwicklern;
m die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung
im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung
des Zweckverbandes;
n die Entscheidung über Standorte, Konzeptionen,
Planung und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen;
o die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes;
p die Gründung neuer oder die Beteiligung
an bestehenden Gesellschaften;
q die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen
Rechtsgeschäfte mit einem Wert ab 250.000 DM (ab 01. 01. 2002
– 130.000 EURO);
r die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen,
die im Einzelfall 50.000 DM (ab 01. 01. 2002 – 30.000 EURO)
übersteigen sowie
s die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben.

§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung

1. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung
am Anfang jeder Amtsperiode der Mitglieder der Verbandsversammlung
beruft der Verbandsvorsteher ein.
2. Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden
nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
3. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein
Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung
dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
4. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss
der Verbandsversammlung erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit
handelt, die keinen Aufschub duldet. Auf Verlangen des Verbandsvorstehers
ist ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung

1. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung
setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest.
Der Vorsitzende leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während
der Sitzung als Hausherr.
2. Auf das Verfahren in der Verbandsversammlung
sind die Bestimmungen der Brandenburger Kommunalverfassung "Landkreisordnung
für das Land Brandenburg (LKrO)" für das Verfahren
im Kreistag entsprechend anzuwenden.

§ 9
Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen der Verbandsversammlung,
des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse sind öffentlich,
soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes
bestimmen.
2. In öffentlichen Sitzungen hat jedermann
das Recht, als Zuhörer teilzunehmen, soweit die räumlichen
Verhältnisse dies gestatten. Zuhörer sind nicht berechtigt,
in der Sitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall oder Missbilligung
zu äußern. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann
Zuhörer, die den Sitzungsverlauf stören, ausschließen,
die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
3. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen
des § 38 Satz 2 LKrO insbesondere für folgende Gruppen
von Angelegenheiten auszuschließen:
a Personalangelegenheiten, mit Ausnahme der Wahl
und der Abwahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter;
b Grundstücksangelegenheiten;
c Vergabe von Aufträgen und Abschluss von
Verträgen über Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme
öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen;
d Erlass von Forderungen sowie Angelegenheiten,
die dem Steuergeheimnis oder dem Bankgeheimnis unterliegen;
e Angelegenheiten aus der örtlichen und überörtlichen
Prüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung der
Prüfung des Jahresabschlusses;
f Führung von Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme
des Berichtes über deren Ausgang;
g sonstige Angelegenheiten, soweit eine vertrauliche
Behandlung gesetzlich vorgeschrieben, im Interesse des Verbandes
geboten erscheint oder schutzwürdige Interessen Dritter oder
das Gemeinwohl es erfordern.
4. Der Verbandsvorsteher oder jeder Vertreter der
Verbandsversammlung kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit
der Sitzung stellen.
Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und
zu entscheiden. Die Entscheidung ist in öffentlicher Sitzung
bekannt zugeben.

§ 10
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die
Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsversammlung
anwesend ist.
2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt
die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Danach gilt
die Verbandsversammlung als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit
nicht auf Antrag festgestellt wird.
3. Sind Angelegenheiten wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden, beruft der Vorsitzende der Verbandsversammlung
innerhalb von 4 Wochen, jedoch frühestens nach Ablauf von 5
Arbeitstagen zum zweiten Mal ordnungsgemäß eine neue
Sitzung über denselben Gegenstand ein, die hinsichtlich der
zurückgestellten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig ist.
Bei der zweiten Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
4. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden
mit den auf "JA" oder "NEIN" lautenden Stimmen
der Verbandsmitglieder gefasst. Werden nicht mindestens 51 % der
abgegebenen Stimmen erreicht, gilt der Beschluss als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der
Berechnung nicht mit.
a Es wird offen abgestimmt. Die Verfahren zur namentlichen
und geheimen Abstimmung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
b Beschlüsse zur Auflösung des Verbandes,
zur Festsetzung der Umlage sowie zur Änderung der Verbandssatzung
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie im Fall der Änderung
der Verbandsaufgaben einer einstimmigen Beschlussfassung.
c Die Festsetzung der Umlagen und Beschlüsse
zum Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, zur Änderung
der Verbandsaufgaben, zur Auflösung des Verbandes und die Aufnahme
von Bestimmungen über die Einstellung von Dienstkräften
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Änderungen
der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern
diese nicht genehmigungspflichtige Teile enthalten.

5. Gewählt wird geheim durch Stimmzettel.
Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen
werden.
6. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind
unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden
Vertreter, der behandelten Gegenstände (Beschlussvorlage) und
der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in einem Beschlussprotokoll
festzuhalten und von dem Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter
der Verbandsversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Ständige und zeitweilige Ausschüsse

1. Die Verbandsversammlung entscheidet über
die Bildung, die Aufgaben und die Zusammensetzung ständiger
oder zeitweiliger Ausschüsse.
2. Für die Sitzungen, Beschlüsse und
die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse gelten die Bestimmungen
der Verbandsversammlung entsprechend.
3. Die Ausschüsse können jederzeit durch
Beschluss der Verbandsversammlung aufgelöst und neu gebildet
werden.
4. Die Verbandsversammlung kann neben den Verbandsvertretern
sachkundige Einwohner, jedoch nicht Bedienstete der Mitglieder und
des Verbandes, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. Sachkundige
Einwohner haben kein Stimmrecht.

§ 12
Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand besteht aus je zwei
Vertretern jedes Verbandsmitgliedes sowie dem Verbandsvorsteher.
Stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes ist kraft Amtes der
Verbandsvorsteher. Stellvertretender Vorsitzender ist der erste
Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter
des Verbandsvorstehers. Die Vertretung des Verbandsvorstehers schließt
dessen Vorsitz als auch dessen Stimmrecht ein.
Für jeden gewählten Vertreter für den Verbandsvorstand
ist ein Stellvertreter zu wählen.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter werden
aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung
für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.
2. Dem Verbandsvorstand können neben den Mitgliedern
der Verbandsversammlung sachkundige Einwohner und Dienstkräfte
des Verbandes oder der Verbandsmitglieder als beratende Mitglieder
ohne eigenes Stimmrecht angehören. Ihre Zahl darf insgesamt
die Anzahl der Vertreter der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand
nicht erreichen.

§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorstand entscheidet über
die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Satzung oder besonderen
Beschlüssen der Verbandsversammlung übertragen werden,
soweit diese nicht durch Gesetz der Verbandsversammlung oder dem
Verbandsvorsteher zur Erledigung zugewiesen sind.
2. Der Verbandsvorstand entscheidet insbesondere
über die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben, koordiniert
die Tätigkeit der ständigen sowie zeitweiligen Ausschüsse
und behält sich vor, über die Planung der Verwaltungsaufgaben
von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
3. Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben
übertragen:

a Die Anstellung, Eingruppierung und Kündigung
von Angestellten des Verbandes mit Ausnahme des Verbandsvorstehers
und seiner Stellvertreter ab der Vergütungsgruppe BAT-O-IV
b einschließlich aufwärts;
b die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen
Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 50.000,- DM bis zu 250.000,-
DM
(ab 01. 01. 2002 – 30.000 bis 130.000 EURO);
c die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung
und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten bis zu einem Wert von 250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 –
130.000 EURO);
d die Hingabe von Krediten im Rahmen der Aufgabenerfüllung
im Wert bis zum 250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
e die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen,
die im Einzelfall 5.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 3.000 EURO),
aber nicht 50.000,- DM übersteigen (ab 01. 01. 2002 –
30.000 EURO);
f die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn
der Auftrag aus besonderen Gründen nicht dem günstigsten
Bieter übertragen werden soll. Alle anderen Vergaben zählen
bis zu den in diesem Absatz festgelegten unteren Wertgrenzen zu
den Geschäften der laufenden Verwaltung;
g die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit,
insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und Gewährsverträgen
bis zu einer Höhe von
250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
h Erhebung von Klagen mit Streitwerten ab 10.000,-
DM
(ab 01. 01. 2002 – 6.000 EURO).
i Der Abschluss von Vergleichen ab 10.000,- DM
(ab 01. 01. 2002 – 6.000 EURO);
j Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

§ 14
Einberufung des Verbandsvorstandes

1. Der Verbandsvorsteher als Vorsitzender
des Verbandsvorstandes beruft den Verbandsvorstand ein. Er ist nach
Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate einzuberufen.
2. Der Verbandsvorstand ist ferner einzuberufen,
wenn es ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes
verlangt.
3. Der Verbandsvorsteher stellt die Tagesordnung
auf. § 7 Absatz 4, 5 und 6 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 15
Sitzungen, Öffentlichkeit und Beschlüsse des Verbandsvorstandes

1. Auf die Sitzungen,
die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Öffentlichkeit
des Verbandsvorstandes finden die für die Verbandsversammlung
festgelegten Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung
der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze
Elster" sinngemäß Anwendung.
2. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

§ 16
Verbandsvorsteher

1. Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich
tätig. Er wird durch die Verbandsversammlung für die Dauer
von 8 Jahren gewählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der
Wahlzeit im Verband abwählen. Für das Verfahren gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich
und außergerichtlich.
3. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet
werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Verpflichtungserklärungen
müssen vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem
Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter unterzeichnet
werden. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung genügt
die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters.
4. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte
des Verbandsvorstehers.

§ 17
Stellvertreter des Verbandsvorstehers
1. Die Verbandsversammlung wählt aus
den Dienstkräften des Verbandes für die Dauer von 8 Jahren
für den Verbandsvorsteher einen ersten Stellvertreter und einen
zweiten Stellvertreter. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Für das Abwahlverfahren gelten die Vorschriften für die
Abwahl des Verbandsvorstehers entsprechend.
2. Der Verbandsvorsteher wird durch einen seiner
Stellvertreter vertreten. Der erste Stellvertreter ist der allgemeine
Vertreter des Verbandsvorstehers. Der zweite Stellvertreter vertritt
den Verbandsvorsteher, wenn dieser und der erste Stellvertreter
verhindert sind. Der erste Stellvertreter wird bei Abwesenheit vom
zweiten Stellvertreter vertreten.

§ 18
Aufgaben des Verbandsvorstehers

1. Der Verbandsvorsteher führt die
laufenden Geschäfte sowie – nach Maßgabe der Gesetze,
der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung
und des Vorstandes – die übrige Verwaltung des Verbandes.
Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Abfallentsorgungsverbandes.
2. Der Verbandsvorsteher nimmt insbesondere folgende
Aufgaben wahr:

a Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
und des Verbandsvorstandes;
b Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
und des Verbandsvorstandes sowie die Erfüllung der vom Vorstand
übertragenen Aufgaben;
c Unterrichtung der Verbandsversammlung und des
Verbandsvorstandes über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten,
insbesondere über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen
und Mindereinnahmen sowie über Maßnahmen im Bereich der
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten;
d Anstellung, Eingruppierung und Kündigung
von Angestellten des Verbandes bis einschließlich Gehaltsgruppe
BAT-O-V b und von Arbeitern;
e Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen,
die im Einzelfall 5.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 3.000 EURO)
nicht übersteigen;
f Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie
vermögensrechtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte,
soweit sie die in § 13 Absatz 3 Lit. c), d), g) und h) genannten
Bedingungen und unteren Wertgrenzen nicht übersteigen;
g Einziehung von Gebühren und Entgelten;
h die Entscheidung über die Anlage von Festgeldern.

3. Der Verbandsvorsteher ist berechtigt und verpflichtet,
an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.
4. Der Verbandsvorsteher hat die Beschlüsse
der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist,
dass sie rechtswidrig sind. § 54 Landkreisordnung findet Anwendung.

§ 19
Eilentscheidungen

1. In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung
oder des Verbandsvorstandes, deren Erledigung nicht bis zu einer
ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung
oder des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet
der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung
zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für
den Zweckverband.
2. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ
des Verbandes in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand oder die Verbandsversammlung können die Eilentscheidung
aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Entscheidungsausführung
entstanden sind.
3. Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dem Abfallentsorgungsverband
Schwarze Elster durch deren vorsätzliches Verhalten
entstanden ist. Der Verbandsvorsteher haftet auch für grobe
Fahrlässigkeit.

§ 20
Rechtstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes,
der Ausschüsse sowie des Verbandsvorstehers

1. Die Vertreter in der Verbandsversammlung,
die Mitglieder des Verbandsvorstandes (mit Ausnahme des Verbandsvorstehers
als Vorsitzender des Verbandsvorstandes), der Ausschüsse sowie
ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls, ihnen
kann Sitzungsgeld gewährt werden. Näheres regelt eine
Entschädigungssatzung.
2. Die zu ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß
Absatz 1 Berufenen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und
den Ausschließungsgründen nach Maßgabe der Landkreisordnung.
3. Rechte und Pflichten der Vertreter der Verbandsversammlung
bestimmen sich nach der LKrO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21
Arbeitgebereigenschaft

1. Der Verband darf Angestellte und Arbeiter
beschäftigen.
2. Bei Auflösung des Verbandes sind die Angestellten
und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern im paritätischen Verhältnis
zu übernehmen.

§ 22
Verbandswirtschaft

1. Auf die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen des Verbandes finden die entsprechenden für
die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung
(Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden - Eigenbetriebsverordnung–EigV).
2. Der Verband erlässt für jedes Haushaltsjahr
anstelle einer Haushaltssatzung einen Wirtschaftsplan.
3. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23
Wirtschaftsplan

1. Der Buchhalter stellt den Entwurf des
Wirtschaftsplanes entsprechend den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
auf und legt diesen dem Verbandsvorsteher zur Feststellung vor.
2. Der Verbandsvorsteher leitet den Entwurf des
Wirtschaftsplanes der Verbandsversammlung rechtzeitig zur Beratung
und Beschlussfassung zu.
3. Die Verbandsversammlung beschließt vor
Beginn jedes Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan.
4. Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen
im Sinne des § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung, dem Erfolgsplan,
dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Darüber
hinaus enthält der Wirtschaftsplan eine Zusammenfassung des
nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Gesamtbetrages
der aufzunehmenden Kredite und des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen
sowie den Höchstbetrag der Kassenkredite, die Festlegung der
Höhe der Umlagen und eine Aufstellung der genehmigungspflichtigen
Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte. Dem Wirtschaftsplan
sind als Anlage der Finanzplan und der Vorbericht beizufügen.
5. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn
die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung
, in der jeweils gültigen Fassung, gegeben sind.
6. Für die Bekanntmachung gilt § 78 Absatz
5 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 24
Unterrichtungspflicht

Der Verbandsvorsteher hat den Vorstand und die Verbandsversammlung
mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen sowie die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich
zu unterrichten.

§ 25
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein
Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht besteht.

§ 26
Jahresabschlussprüfung

1. Der Jahresabschluss ist innerhalb von
3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Buchhalter aufzustellen
und vom Verbandsvorsteher festzustellen. Anschließend wird
der Jahresabschluss geprüft. Für die Prüfung gelten
die Vorschriften des § 117 Gemeindeordnung, des § 26 der
Eigenbetriebsverordnung und der Jahresabschlussprüfungsverordnung.
Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von 9 Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Verbandsvorsteher
leitet den geprüften Jahresabschluss der Verbandsversammlung
zu. Die Verbandsversammlung beschließt über den geprüften
Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr
folgenden Jahres.
2. Der Beschluss der Verbandsversammlung über
den Jahresabschluss, die Entlastung und die Gewinnverwendung ist
ortsüblich bekannt zumachen. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss
mit dem Bestätigungsvermerk eine Woche öffentlich auszulegen,
in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

§ 27
Deckung des Finanzbedarfes, Umlegungsschlüssel

1. Der Verband erhebt für die Abfallentsorgung
Gebühren nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts
und Entgelte. Die Gebührensatzung muss den Anforderungen des
§ 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) entsprechen.
2. Soweit Gebühren, sonstige Einnahmen und
Kredite zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der
Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster von den Verbandsmitgliedern
eine Umlage nach Maßgabe der folgenden Absätze.
3. Der durch Gebühren, sonstige Einnahmen
oder Kredite nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung
und Erneuerung der Anlagen des Verbandes wird auf die Verbandsmitglieder
umgelegt (Investitionsumlage). Das Gleiche gilt für den durch
Gebühren, sonstige Einnahmen und Kredite nicht gedeckten Finanzbedarf
für Maßnahmen zur Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge
von Abfallentsorgungsanlagen des Verbandes (Sanierungsumlage).
Umlegungsschlüssel ist jeweils Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder
zum Stichtag 31. 12. eines Jahres.
4. Bezüglich der Sanierungsumlage für
Maßnahmen an Abfallentsorgungsanlagen, die der Verband gemäß
§ 27 der Satzung des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze
Elster" i. d. F. vom 15. Oktober 1997 übernommen hat,
ist die Umlagepflicht des Landkreises Oberspreewald-Lausitz nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, soweit die Abfallentsorgungsanlagen
auf dem Gebiet des Landkreises Elbe-Elster liegen; in gleicher Weise
ist die Umlagepflicht des Landkreises Elbe-Elster ausgeschlossen,
soweit die übernommenen Abfallentsorgungsanlagen auf dem Gebiet
des Landkreises Oberspreewald-Lausitz liegen.
Satz 1 gilt nur für den Fall, dass der Verband seiner Verpflichtung
vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen,
nachgekommen ist.
5. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan
für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Die Umlagebeträge
sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid
mitzuteilen (Umlagebescheid).

§ 28
Kassenverwaltung

Die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden
(Gemeindekassenverordnung – GemKVO Bbg) und die Verwaltungsvorschriften
zur GemKVO Bbg gelten für den Abfallentsorgungsverband "Schwarze
Elster" sinngemäß.

§ 29
Rechnungsprüfung

1. Die überörtliche Prüfung
der Wirtschaftsführung und Beauftragung zur Durchführung
der Jahresabschlussprüfung ist Aufgabe des Landesrechnungshofes.
Der Abfallentsorgungsverband kann einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfgesellschaft vorschlagen.
2. Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann zusätzlich
eine örtliche Prüfung durch ein Mitglied durchgeführt
werden.

§ 30
Auflösung des Verbandes

1. Der Verband ist aufgelöst, wenn
seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vollständig
auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen
oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht.
2. Bei Auflösung des Verbandes erhalten die
Verbandsmitglieder die von ihnen in den Verband unentgeltlich eingebrachten
Vermögenswerte mit allen Aktiva und Passiva zurück, sofern
sie zur Aufgabenerfüllung des jeweiligen Verbandsmitgliedes
benötigt werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, entscheidet
die Verbandsversammlung über die Verwertung des Vermögens,
über Entschädigungsansprüche des Verbandsmitgliedes
sowie Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten.
3. Die Auflösung des Verbandes ist nur mit
Zustimmung der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder möglich.
4. Die Übernahme der Angestellten und Arbeiter
regelt sich nach § 21 Absatz 2. Die bisher erworbenen Rechte
und Anwartschaften sind zu gewährleisten.
5. Reicht das Verbandsvermögen zur Befriedigung
der Gläubiger nicht aus, ist von den Verbandsmitgliedern eine
entsprechende Umlage nach § 27 Absatz 3 zu erheben.
6. Fallen die Verbandsmitglieder durch Eingliederung
in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer
anderen Körperschaft oder aus sonstigem Grunde weg, gelten
die gesetzlichen Regelungen des GKG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 31
Öffentliche Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher.
2. Die Verbandssatzung und ihre Änderungen
werden im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg
- bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für
Bekanntmachungen ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Veröffentlichung
hin.
3. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften
bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes,
die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung
des vollen Wortlautes im "Wochenkurier" – Gebietsausgaben
Senftenberg, Herzberg, Bad Liebenwerda und Finsterwalde.
4. In Bekanntmachungen ist, soweit erforderlich,
auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der
genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen.
Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf
es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung
ohne ein solches Aktenzeichen erteilt worden ist.
5. Ist eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung
in der in Absatz 3 festgelegten Form infolge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann
die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung
in den im Verbandsgebiet erscheinenden Lokalausgaben der "Lausitzer
Rundschau/Elbe-Elster-Rundschau" erfolgen (Notbekanntmachung).
Die Bekanntmachung ist in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form
zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
6. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung
der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt entsprechend Absatz
3 mindestens 3 volle Tage vor der Sitzung. Ist eine Bekanntmachung
in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form aufgrund einer verkürzten
Ladungsfrist, infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer
Ereignisse nicht möglich, gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

§ 32
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt
für Brandenburg - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster vom 12.
Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1997
(ABl./AAnz. S. 1150) außer Kraft.

Lauchhammer, den 05. April 2000

Georg Körner
Verbandsvorsteher
Karl-Ulrich Hennicke
Vorsitzender der Verbandsversammlung


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