Satzung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster  
  Vom 5. April 2000  
 

Auf Grund des § 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) sowie des § 6 Abs. 2 Buchstabe d der Verbandssatzung in der Fassung der Veröffentlichung vom 27. November 1997 (ABl./AAnz. S. 1150) hat die Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster in ihrer Sitzung am 05. April 2000 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Mitglieder, Rechtsform, Dienstsiegel des Verbandes und Verbandsgebiet


1. Die Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz sind Mitglieder des Abfallentsorgungs-verbandes Schwarze Elster, nachfolgend Verband genannt. Der Verband ist ein Zweckverband gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Sitz des Verbandes ist Lauchhammer.
3. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Verband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus dem GKG nichts anderes ergibt.
4. Das Verbandsgebiet umfasst das gesamte Gebiet des Landkreises Elbe-Elster sowie aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz das Gebiet der amtsfreien Gemeinden Senftenberg, Lauchhammer und Schwarzheide sowie das Gebiet der Ämter Ortrand, Ruhland, Am Senftenberger See, Schipkau und Großräschen mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Wormlage und Barzig und des Gebietes des Ortsteils Woschkow der Stadt Großräschen.
5. Der Abfallentsorgungsverband "Schwarze Elster" führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel ist in der Anlage zur Satzung abgedruckt.

§ 2
Aufgaben des Verbandes


1. Der Verband ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September 1997 (BGBl. I S. 2705) und dem Brandenburgischen Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Dem Verband obliegt die Entsorgung der im Verbandsgebiet anfallenden Abfälle nach Maßgabe der Gesetze und seiner Satzung. Die Abfallentsorgung umfasst die Aufgaben, die ihm als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des BbgAbfG zugewiesen sind.
3. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den Verband zu unterstützen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu gewährleisten, insbesondere:
- den Verband über alle Vorhaben und Maßnahmen zu unterrichten, die den Aufgabenkreis des Verbandes berühren;
- dem Verband alle Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;
- auf Verlangen des Verbandes dessen Interessen bei der Bauleitplanung sowie durch Ausübung von Vorkaufsrechten zu berücksichtigen.
3. Von der Abfallentsorgung durch den Verband gemäß Abs. 1 können Abfälle insoweit ausgenommen werden, wie dies nach § 15 Absatz 3 KrW-/AbfG zugelassen ist und durch Satzung oder Verwaltungsakt des Verbandes angeordnet wird mit der Folge, dass der Abfallbesitzer entsorgungspflichtig ist.
4. Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach dem KrW-/AbfG und dem BbgAbfG entwickelt, erprobt und wendet der Verband umweltverträgliche Entsorgungsverfahren an. Der Vorrang der umweltverträglichen Verwertung ist dabei zu gewährleisten, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
5. Der Verband kann auf Grund eines Beschlusses der Verbandsversammlung Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zuverlässiger und sachkundiger Dritter bedienen.
6. Die Verbandsorgane sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Leistungsumfang der Abfallentsorgung sowie die Abfallgebühren nicht in erheblichem Maße von denen des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Niederlausitz abweichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, entsprechende Abstimmungen mit dem Kommunalen Abfallentsorgungsverband Niederlausitz vorzunehmen.

§ 3
Befugnisse


1. Der Verband verwaltet seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
2. Der Verband hat das Recht, Satzungen zu erlassen.
3. Der Verband regelt insbesondere im Rahmen einer Abfallentsorgungssatzung die Benutzung seiner Dienstleistungen sowie seiner Anlagen und Einrichtungen. Im Rahmen einer Abfallgebührensatzung regelt er die Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte wird in einer Abfallentgeltordnung festgelegt.

§ 4
Verbandsorgane


Die Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung (§ 5),
2. der Verbandsvorsteher (§ 16) und
3. der Verbandsvorstand (§ 12).

§ 5
Verbandsversammlung


1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern zusammen.
2. Mitglied kraft Amtes in der Verbandsversammlung ist der Landrat. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch seinen allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten.
Jedes Verbandsmitglied entsendet neben dem Landrat vier weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. Abweichend davon entsendet jedes Verbandsmitglied für die im Jahre 2003 endende Wahlperiode neben dem Landrat weitere sieben Vertreter in die Verbandsversammlung. Für jeden Vertreter ist je ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu entsenden.
3. Jedes Verbandsmitglied hat soviel Stimmen wie Vertreter, die gemäß Absatz 2, in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.
4. Die Vertreter der Landkreise und deren Stellvertreter in der Verbandsversammlung werden durch die jeweiligen Kreistage für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder gewählt bzw. bestellt.
Die Mitgliedschaft der bisherigen Vertreter endet mit dem Amtsantritt der neu bestellten Vertreter.
Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen.
5. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl, Bestellung oder Entsendung des Vertreters wegfallen.
Für die Nachfolger ausgeschiedener Vertreter vor Ablauf der Wahlzeit finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 GKG Anwendung.
6. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter eines Verbandsmitgliedes zum Vorsitzenden sowie in gleicher Weise den Stellvertreter des Vorsitzenden.
7. Die Verbandsversammlung kann bei einzelnen Beratungspunkten weitere sachkundige Personen zur beratenden Teilnahme hinzuziehen.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung


1. Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster.
Sie entscheidet über alle Aufgaben des Verbandes, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Satzung oder Beschlüssen der Verbandsversammlung Angelegenheiten dem Verbandsvorsteher oder dem Verbandsvorstand übertragen werden.
2. Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten, die nicht auf andere Organe übertragen werden können:

a die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
b die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen;
c die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan, seiner Nachträge und die Aufnahme von Krediten;
d die Beschlussfassung über den Finanzplan;
e die Festsetzung der Umlagen;
f die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers;
g die Wahl und die Abberufung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter;
h die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
i die Bildung, Besetzung und Auflösung ständiger und zeitweiliger Ausschüsse;
j die Festsetzung von Auslagen, Sitzungsgeldern, Aufwands- und Verdienstausfallentschädigungen für Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse;
k die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Verbandes;
l die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Bestellung von Abwicklern;
m die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes;
n die Entscheidung über Standorte, Konzeptionen, Planung und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen;
o die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes;
p die Gründung neuer oder die Beteiligung an bestehenden Gesellschaften;
q die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte mit einem Wert ab 250.000 DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
r die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen, die im Einzelfall 50.000 DM (ab 01. 01. 2002 – 30.000 EURO) übersteigen sowie
s die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung


1. Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung am Anfang jeder Amtsperiode der Mitglieder der Verbandsversammlung beruft der Verbandsvorsteher ein.
2. Die Verbandsversammlung ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
3. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
4. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss der Verbandsversammlung erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub duldet. Auf Verlangen des Verbandsvorstehers ist ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung


1. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher fest. Der Vorsitzende leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung als Hausherr.
2. Auf das Verfahren in der Verbandsversammlung sind die Bestimmungen der Brandenburger Kommunalverfassung "Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO)" für das Verfahren im Kreistag entsprechend anzuwenden.

§ 9
Öffentlichkeit


1. Die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und seiner Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung etwas anderes bestimmen.
2. In öffentlichen Sitzungen hat jedermann das Recht, als Zuhörer teilzunehmen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten. Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall oder Missbilligung zu äußern. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Zuhörer, die den Sitzungsverlauf stören, ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
3. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 38 Satz 2 LKrO insbesondere für folgende Gruppen von Angelegenheiten auszuschließen:
a Personalangelegenheiten, mit Ausnahme der Wahl und der Abwahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter;
b Grundstücksangelegenheiten;
c Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen;
d Erlass von Forderungen sowie Angelegenheiten, die dem Steuergeheimnis oder dem Bankgeheimnis unterliegen;
e Angelegenheiten aus der örtlichen und überörtlichen Prüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung der Prüfung des Jahresabschlusses;
f Führung von Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme des Berichtes über deren Ausgang;
g sonstige Angelegenheiten, soweit eine vertrauliche Behandlung gesetzlich vorgeschrieben, im Interesse des Verbandes geboten erscheint oder schutzwürdige Interessen Dritter oder das Gemeinwohl es erfordern.
4. Der Verbandsvorsteher oder jeder Vertreter der Verbandsversammlung kann im Einzelfall einen Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung stellen.
Der Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Die Entscheidung ist in öffentlicher Sitzung bekannt zugeben.

§ 10
Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung


1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter der Verbandsversammlung anwesend ist.
2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Danach gilt die Verbandsversammlung als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag festgestellt wird.
3. Sind Angelegenheiten wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, beruft der Vorsitzende der Verbandsversammlung innerhalb von 4 Wochen, jedoch frühestens nach Ablauf von 5 Arbeitstagen zum zweiten Mal ordnungsgemäß eine neue Sitzung über denselben Gegenstand ein, die hinsichtlich der zurückgestellten Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig ist.
Bei der zweiten Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
4. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit den auf "JA" oder "NEIN" lautenden Stimmen der Verbandsmitglieder gefasst. Werden nicht mindestens 51 % der abgegebenen Stimmen erreicht, gilt der Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit.

a Es wird offen abgestimmt. Die Verfahren zur namentlichen und geheimen Abstimmung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
b Beschlüsse zur Auflösung des Verbandes, zur Festsetzung der Umlage sowie zur Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie im Fall der Änderung der Verbandsaufgaben einer einstimmigen Beschlussfassung.
c Die Festsetzung der Umlagen und Beschlüsse zum Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, zur Änderung der Verbandsaufgaben, zur Auflösung des Verbandes und die Aufnahme von Bestimmungen über die Einstellung von Dienstkräften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern diese nicht genehmigungspflichtige Teile enthalten.

5. Gewählt wird geheim durch Stimmzettel. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
6. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Vertreter, der behandelten Gegenstände (Beschlussvorlage) und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in einem Beschlussprotokoll festzuhalten und von dem Vorsitzenden, einem weiteren Vertreter der Verbandsversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Ständige und zeitweilige Ausschüsse


1. Die Verbandsversammlung entscheidet über die Bildung, die Aufgaben und die Zusammensetzung ständiger oder zeitweiliger Ausschüsse.
2. Für die Sitzungen, Beschlüsse und die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Verbandsversammlung entsprechend.
3. Die Ausschüsse können jederzeit durch Beschluss der Verbandsversammlung aufgelöst und neu gebildet werden.
4. Die Verbandsversammlung kann neben den Verbandsvertretern sachkundige Einwohner, jedoch nicht Bedienstete der Mitglieder und des Verbandes, zu Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen. Sachkundige Einwohner haben kein Stimmrecht.

§ 12
Verbandsvorstand


1. Der Verbandsvorstand besteht aus je zwei Vertretern jedes Verbandsmitgliedes sowie dem Verbandsvorsteher. Stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes ist kraft Amtes der Verbandsvorsteher. Stellvertretender Vorsitzender ist der erste Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Die Vertretung des Verbandsvorstehers schließt dessen Vorsitz als auch dessen Stimmrecht ein.
Für jeden gewählten Vertreter für den Verbandsvorstand ist ein Stellvertreter zu wählen.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.
2. Dem Verbandsvorstand können neben den Mitgliedern der Verbandsversammlung sachkundige Einwohner und Dienstkräfte des Verbandes oder der Verbandsmitglieder als beratende Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht angehören. Ihre Zahl darf insgesamt die Anzahl der Vertreter der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht erreichen.

§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstandes


1. Der Verbandsvorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung übertragen werden, soweit diese nicht durch Gesetz der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher zur Erledigung zugewiesen sind.
2. Der Verbandsvorstand entscheidet insbesondere über die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben, koordiniert die Tätigkeit der ständigen sowie zeitweiligen Ausschüsse und behält sich vor, über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
3. Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben übertragen:

a Die Anstellung, Eingruppierung und Kündigung von Angestellten des Verbandes mit Ausnahme des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter ab der Vergütungsgruppe BAT-O-IV b einschließlich aufwärts;
b die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 50.000,- DM bis zu 250.000,- DM
(ab 01. 01. 2002 – 30.000 bis 130.000 EURO);
c die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
d die Hingabe von Krediten im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Wert bis zum 250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
e die Niederschlagung und den Erlass von Geldforderungen, die im Einzelfall 5.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 3.000 EURO), aber nicht 50.000,- DM übersteigen (ab 01. 01. 2002 – 30.000 EURO);
f die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Auftrag aus besonderen Gründen nicht dem günstigsten Bieter übertragen werden soll. Alle anderen Vergaben zählen bis zu den in diesem Absatz festgelegten unteren Wertgrenzen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung;
g die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und Gewährsverträgen bis zu einer Höhe von
250.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 130.000 EURO);
h Erhebung von Klagen mit Streitwerten ab 10.000,- DM
(ab 01. 01. 2002 – 6.000 EURO).
i Der Abschluss von Vergleichen ab 10.000,- DM
(ab 01. 01. 2002 – 6.000 EURO);
j Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.

§ 14
Einberufung des Verbandsvorstandes


1. Der Verbandsvorsteher als Vorsitzender des Verbandsvorstandes beruft den Verbandsvorstand ein. Er ist nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate einzuberufen.
2. Der Verbandsvorstand ist ferner einzuberufen, wenn es ein Vorstandsmitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
3. Der Verbandsvorsteher stellt die Tagesordnung auf. § 7 Absatz 4, 5 und 6 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 15
Sitzungen, Öffentlichkeit und Beschlüsse des Verbandsvorstandes


1.
Auf die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Öffentlichkeit des Verbandsvorstandes finden die für die Verbandsversammlung festgelegten Bestimmungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze Elster" sinngemäß Anwendung.
2. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

§ 16
Verbandsvorsteher


1. Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig. Er wird durch die Verbandsversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Verband abwählen. Für das Verfahren gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
3. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Verpflichtungserklärungen müssen vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter unterzeichnet werden. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung genügt die Unterschrift des Verbandsvorstehers oder seines Vertreters.
4. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.

§ 17
Stellvertreter des Verbandsvorstehers


1. Die Verbandsversammlung wählt aus den Dienstkräften des Verbandes für die Dauer von 8 Jahren für den Verbandsvorsteher einen ersten Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Für das Abwahlverfahren gelten die Vorschriften für die Abwahl des Verbandsvorstehers entsprechend.
2. Der Verbandsvorsteher wird durch einen seiner Stellvertreter vertreten. Der erste Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter des Verbandsvorstehers. Der zweite Stellvertreter vertritt den Verbandsvorsteher, wenn dieser und der erste Stellvertreter verhindert sind. Der erste Stellvertreter wird bei Abwesenheit vom zweiten Stellvertreter vertreten.

§ 18
Aufgaben des Verbandsvorstehers


1. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie – nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes – die übrige Verwaltung des Verbandes. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Abfallentsorgungsverbandes.
2. Der Verbandsvorsteher nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
b Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie die Erfüllung der vom Vorstand übertragenen Aufgaben;
c Unterrichtung der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten, insbesondere über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und Mindereinnahmen sowie über Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten;
d Anstellung, Eingruppierung und Kündigung von Angestellten des Verbandes bis einschließlich Gehaltsgruppe BAT-O-V b und von Arbeitern;
e Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen, die im Einzelfall 5.000,- DM (ab 01. 01. 2002 – 3.000 EURO) nicht übersteigen;
f Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie vermögensrechtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, soweit sie die in § 13 Absatz 3 Lit. c), d), g) und h) genannten Bedingungen und unteren Wertgrenzen nicht übersteigen;
g Einziehung von Gebühren und Entgelten;
h die Entscheidung über die Anlage von Festgeldern.

3. Der Verbandsvorsteher ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.
4. Der Verbandsvorsteher hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. § 54 Landkreisordnung findet Anwendung.

§ 19
Eilentscheidungen


1. In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstandes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für den Zweckverband.
2. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ des Verbandes in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand oder die Verbandsversammlung können die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Entscheidungsausführung entstanden sind.
3. Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, haben die Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der dem Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster durch deren vorsätzliches Verhalten entstanden ist. Der Verbandsvorsteher haftet auch für grobe Fahrlässigkeit.

§ 20
Rechtstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes, der Ausschüsse sowie des Verbandsvorstehers


1. Die Vertreter in der Verbandsversammlung, die Mitglieder des Verbandsvorstandes (mit Ausnahme des Verbandsvorstehers als Vorsitzender des Verbandsvorstandes), der Ausschüsse sowie ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls, ihnen kann Sitzungsgeld gewährt werden. Näheres regelt eine Entschädigungssatzung.
2. Die zu ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß Absatz 1 Berufenen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und den Ausschließungsgründen nach Maßgabe der Landkreisordnung.
3. Rechte und Pflichten der Vertreter der Verbandsversammlung bestimmen sich nach der LKrO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21
Arbeitgebereigenschaft


1. Der Verband darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.
2. Bei Auflösung des Verbandes sind die Angestellten und Arbeiter von den Verbandsmitgliedern im paritätischen Verhältnis zu übernehmen.

§ 22
Verbandswirtschaft


1. Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die entsprechenden für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung (Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden - Eigenbetriebsverordnung–EigV).
2. Der Verband erlässt für jedes Haushaltsjahr anstelle einer Haushaltssatzung einen Wirtschaftsplan.
3. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23
Wirtschaftsplan


1. Der Buchhalter stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes entsprechend den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung auf und legt diesen dem Verbandsvorsteher zur Feststellung vor.
2. Der Verbandsvorsteher leitet den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Verbandsversammlung rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung zu.
3. Die Verbandsversammlung beschließt vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan.
4. Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen im Sinne des § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung, dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Darüber hinaus enthält der Wirtschaftsplan eine Zusammenfassung des nach der Gemeindeordnung genehmigungspflichtigen Gesamtbetrages der aufzunehmenden Kredite und des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen sowie den Höchstbetrag der Kassenkredite, die Festlegung der Höhe der Umlagen und eine Aufstellung der genehmigungspflichtigen Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage der Finanzplan und der Vorbericht beizufügen.
5. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 3 der Eigenbetriebsverordnung , in der jeweils gültigen Fassung, gegeben sind.
6. Für die Bekanntmachung gilt § 78 Absatz 5 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 24
Unterrichtungspflicht


Der Verbandsvorsteher hat den Vorstand und die Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

§ 25
Jahresabschluss


Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht besteht.

§ 26
Jahresabschlussprüfung


1. Der Jahresabschluss ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Buchhalter aufzustellen und vom Verbandsvorsteher festzustellen. Anschließend wird der Jahresabschluss geprüft. Für die Prüfung gelten die Vorschriften des § 117 Gemeindeordnung, des § 26 der Eigenbetriebsverordnung und der Jahresabschlussprüfungsverordnung. Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Verbandsvorsteher leitet den geprüften Jahresabschluss der Verbandsversammlung zu. Die Verbandsversammlung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres.
2. Der Beschluss der Verbandsversammlung über den Jahresabschluss, die Entlastung und die Gewinnverwendung ist ortsüblich bekannt zumachen. Gleichzeitig ist der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk eine Woche öffentlich auszulegen, in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

§ 27
Deckung des Finanzbedarfes, Umlegungsschlüssel


1. Der Verband erhebt für die Abfallentsorgung Gebühren nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts und Entgelte. Die Gebührensatzung muss den Anforderungen des § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) entsprechen.
2. Soweit Gebühren, sonstige Einnahmen und Kredite zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster von den Verbandsmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der folgenden Absätze.
3. Der durch Gebühren, sonstige Einnahmen oder Kredite nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung und Erneuerung der Anlagen des Verbandes wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). Das Gleiche gilt für den durch Gebühren, sonstige Einnahmen und Kredite nicht gedeckten Finanzbedarf für Maßnahmen zur Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge von Abfallentsorgungsanlagen des Verbandes (Sanierungsumlage).
Umlegungsschlüssel ist jeweils Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder zum Stichtag 31. 12. eines Jahres.
4. Bezüglich der Sanierungsumlage für Maßnahmen an Abfallentsorgungsanlagen, die der Verband gemäß § 27 der Satzung des Abfallentsorgungsverbandes "Schwarze Elster" i. d. F. vom 15. Oktober 1997 übernommen hat, ist die Umlagepflicht des Landkreises Oberspreewald-Lausitz nach § 19 Absatz 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, soweit die Abfallentsorgungsanlagen auf dem Gebiet des Landkreises Elbe-Elster liegen; in gleicher Weise ist die Umlagepflicht des Landkreises Elbe-Elster ausgeschlossen, soweit die übernommenen Abfallentsorgungsanlagen auf dem Gebiet des Landkreises Oberspreewald-Lausitz liegen.
Satz 1 gilt nur für den Fall, dass der Verband seiner Verpflichtung vorrangig alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, nachgekommen ist.
5. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt. Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).

§ 28
Kassenverwaltung


Die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung – GemKVO Bbg) und die Verwaltungsvorschriften zur GemKVO Bbg gelten für den Abfallentsorgungsverband "Schwarze Elster" sinngemäß.

§ 29
Rechnungsprüfung


1. Die überörtliche Prüfung der Wirtschaftsführung und Beauftragung zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung ist Aufgabe des Landesrechnungshofes. Der Abfallentsorgungsverband kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfgesellschaft vorschlagen.
2. Auf Beschluss der Verbandsversammlung kann zusätzlich eine örtliche Prüfung durch ein Mitglied durchgeführt werden.

§ 30
Auflösung des Verbandes


1. Der Verband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht.
2. Bei Auflösung des Verbandes erhalten die Verbandsmitglieder die von ihnen in den Verband unentgeltlich eingebrachten Vermögenswerte mit allen Aktiva und Passiva zurück, sofern sie zur Aufgabenerfüllung des jeweiligen Verbandsmitgliedes benötigt werden. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, entscheidet die Verbandsversammlung über die Verwertung des Vermögens, über Entschädigungsansprüche des Verbandsmitgliedes sowie Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten.
3. Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder möglich.
4. Die Übernahme der Angestellten und Arbeiter regelt sich nach § 21 Absatz 2. Die bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften sind zu gewährleisten.
5. Reicht das Verbandsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, ist von den Verbandsmitgliedern eine entsprechende Umlage nach § 27 Absatz 3 zu erheben.
6. Fallen die Verbandsmitglieder durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft oder aus sonstigem Grunde weg, gelten die gesetzlichen Regelungen des GKG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 31
Öffentliche Bekanntmachungen


1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Verbandsvorsteher.
2. Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg - bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für Bekanntmachungen ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Veröffentlichung hin.
3. Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im "Wochenkurier" – Gebietsausgaben Senftenberg, Herzberg, Bad Liebenwerda und Finsterwalde.
4. In Bekanntmachungen ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens hinzuweisen.
Ist für eine Genehmigung kein Aktenzeichen angegeben, bedarf es statt der Angabe des Aktenzeichens des Hinweises, dass die Genehmigung ohne ein solches Aktenzeichen erteilt worden ist.
5. Ist eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung in der in Absatz 3 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung in den im Verbandsgebiet erscheinenden Lokalausgaben der "Lausitzer Rundschau/Elbe-Elster-Rundschau" erfolgen (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.
6. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt entsprechend Absatz 3 mindestens 3 volle Tage vor der Sitzung. Ist eine Bekanntmachung in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form aufgrund einer verkürzten Ladungsfrist, infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

§ 32
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Abfallentsorgungsverbandes Schwarze Elster vom 12. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1997 (ABl./AAnz. S. 1150) außer Kraft.

Lauchhammer, den 05. April 2000


Georg Körner
Verbandsvorsteher

Karl-Ulrich Hennicke
Vorsitzender der Verbandsversammlung